Bestellung einer Abfalltransportgenehmigung

Pawel Kosinski

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Die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Abfällen und ihrer anschließenden Entsorgung gelten nicht nur für Polen, sondern für alle hoch entwickelten Länder. Polnische Unternehmer, die in dieser Art von Tätigkeit tätig sind, können Materialien in jedem europäischen Land transportieren. Darüber hinaus ist die Arbeit in wohlhabenden Ländern wie Deutschland, den Niederlanden oder Schweden ein äußerst lukrativer Beruf. Um diese Tätigkeit jedoch völlig legal ausüben zu können, muss man im Besitz der entsprechenden Genehmigungen sein. Diese müssen in einem bestimmten EU-Land ausgestellt werden. Wir helfen Ihnen bei der Beschaffung von Genehmigungen, die in dem betreffenden Land voll und ganz anerkannt werden. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen!

Die Beförderung von Gütern auf der Straße, die zwar Abfälle, aber keine Abfälle sind, erfordert gemäß dem ADR-Übereinkommen die entsprechenden Genehmigungen in den einzelnen EU-Staaten.

Durch die Kontrolle der regelmäßigen Entsorgung von umweltgefährdenden Abfällen tragen die Menschen dazu bei, die Gesundheit und manchmal sogar das Leben von Menschen und Tieren zu schützen.

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen

Die Verfahren für den internationalen Transport von Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle, werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen geregelt. Die Anpassung dieser Gesetze an das polnische Verwaltungsrecht umfasst einen Abschnitt des Gesetzes vom 29. Juni 2007 über die internationale Verbringung von Abfällen.

Bei Tätigkeiten, die eine grenzüberschreitende Verbringung beinhalten, werden drei Klassen von transportierten Abfällen unterschieden:

  • grün - nicht gefährlich, z. B. Altpapier, Kunststoffe,
  • gelb - gefährlich oder potenziell gefährlich, z. B. Glasabfälle, Batterien, Öle,
  • nicht klassifiziert - eine Mischung aus verschiedenen Typen, die nicht in den vorherigen Typen enthalten sind.

Werden unter anderem die folgenden Abfälle transportiert, ist eine schriftliche Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung erforderlich:

  • Abfälle, die zur Beseitigung durch Deponierung, Verbrennung oder feste Lagerung bestimmt sind,
  • Abfälle mit Codes, die mit dem Buchstaben A beginnen, gemäß der Klassifizierung des Basler Übereinkommens. Dazu gehören Batterien, Mineralöle, die nicht für den Gebrauch geeignet sind,
  • einige der Mischungen,
  • Abfall von der "grünen Liste".

Genehmigung für den internationalen Abfalltransport

Die einzelnen europäischen Länder haben ihre eigenen Abfallentsorgungsvorschriften. Es ist daher wichtig, dass Sie eine Genehmigung einholen, die in Ihrem Land anerkannt wird.

Infolgedessen müssen die Beförderungsunternehmen in den meisten Fällen separate Entscheidungen für jedes einzelne Land beantragen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel. Die Schweiz, Frankreich, Ungarn, Slowenien, die Slowakei, Spanien, Litauen, Lettland, Estland, Kroatien und Norwegen stützen sich auf die EG-Verordnung N 1013/2006 und die EG-Verordnung N 1379/2007, d. h. sie erkennen die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Genehmigungen an. Darüber hinaus wird empfohlen, dass der Dienstleistungserbringer über ein Dokument verfügt, das die Registrierung des Unternehmens als Abfallbeförderer in der Sprache des Landes bescheinigt, in dem er Dienstleistungen erbringen will.

Eine Genehmigung für die grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen wird für ein Jahr ausgestellt - mit Ausnahme der Fälle, in denen die Materialien zur Verwertung in einer zuvor genehmigten Anlage bestimmt sind. In dem Dokument ist das Gewicht der Abfälle genau angegeben und wie oft der Empfänger die Beförderung in Auftrag geben kann. Es liegt in der Verantwortung des Abfallverbringers, das Dokument zu beantragen. Beispielsweise beantragt Polen eine Genehmigung für die Verbringung von Abfällen in die Slowakei, und im umgekehrten Fall muss das slowakische Unternehmen eine Genehmigung beantragen.

Antrag auf Erteilung einer internationalen Abfalltransportgenehmigung

Die Formalitäten für die Einholung einer Genehmigung für die internationale Beförderung von Abfällen werden von der zuständigen Behörde im Versandstaat festgelegt. Hier können Sie einzeln nummerierte Formulare herunterladen, denen Sie die erforderlichen Dokumente beifügen müssen. Der vollständige Antrag muss dann in so vielen Exemplaren, wie Staaten betroffen sind (Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr), in der entsprechenden Sprache bei der Behörde eingereicht werden. Der Antrag wird vom Versandland an das Bestimmungsland weitergeleitet, wo die Beamten die Unterlagen prüfen und den Antrag genehmigen.

Innerhalb von 30 Tagen nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags sind die am gesamten Verfahren Beteiligten verpflichtet, eine Entscheidung über die geplante Abfallverbringung zu treffen. Wenn der Empfänger der Materialien über eine Vorabgenehmigung verfügt, verkürzt sich die Frist auf 7 Tage. Transitländer haben das Recht, die so genannte stillschweigende Zustimmung anzuwenden, die 30 Tage nach der Empfangsbestätigung des Einfuhrlandes beginnt. Für die Einholung einer Genehmigung für die internationale Beförderung von Abfällen ist sowohl die schriftliche Zustimmung des Versand- und des Bestimmungslandes als auch die schriftliche oder stillschweigende Zustimmung der Transitländer erforderlich.

In unserem Unternehmen kümmern wir uns professionell um die Beschaffung von Abfalltransportgenehmigungen. Sowohl für den nationalen als auch für den internationalen Transport. Dank unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie schnell und effizient durch die Verfahren führen. Unsere Spezialisten sprechen viele Sprachen und sind mit den Gesetzen aller europäischen Länder vertraut, so dass wir in der Lage sind, in jedem europäischen Land eine Genehmigung zu erhalten. Wir garantieren eine professionelle Übersetzung der Dokumente in die gewünschte Sprache.

Lassen Sie uns Transport von Abfällen in Polen oder einem anderen europäischen Land. Wir bieten den Transport von neutralen und gefährlichen Abfällen.