A-Schild - Abfalltransport in Deutschland

Die Pflicht zur Notifizierung von Abfallverbringungen ergibt sich aus Rechtsvorschriften. In erster Linie aus der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006. Zweck dieses Verfahrens ist die sorgfältige Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung, um illegale Praktiken auszuschließen. Was ist bei der Durchführung einer Notifizierung zu beachten?

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Die Verbringung von Abfällen ins Ausland wird sowohl durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union als auch durch die der sogenannten Drittstaaten geregelt. Es gibt zwei Hauptformen der Überwachung solcher Verbringungen. Die erste ist das Informationsverfahren. Die zweite, anspruchsvollere Form ist das Verfahren der vorherigen Notifizierung und Genehmigung der Verbringung. Ziel dieser Vorschriften ist es, die Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Wir wollen uns nun der zweiten Form der Transportüberwachung zuwenden. Wer ist verpflichtet, sie durchzuführen?

Wann muss eine Abfallverbringung notifiziert werden?

Das Notifizierungsverfahren ist besonders wichtig für diejenigen, die einen grenzüberschreitenden Abfalltransport planen. Diese Anforderung gilt für verschiedene Kategorien von Abfällen, sowohl für gefährliche als auch für nicht gefährliche, sowie für deren Gemische. Sie ist in zwei wichtigen Fällen obligatorisch:

  1. Entweder der Besitzer oder der Erzeuger der Abfälle muss deren Beförderung melden, wenn der Ort der Sammlung außerhalb der EU liegt. Dies gilt sowohl für gefährliche als auch für so genannte neutrale Abfälle.
  2. Wenn die Verbringung eine Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat betrifft. Dies ist der Fall, wenn es sich um gefährliche oder mit anderen, auch neutralen, Abfällen vermischte Abfälle handelt.

Risiken und Verantwortlichkeiten

Zu den Sanktionen bei Verstößen gegen die Abfallverbringung gehören:

  1. Die Abfallwirtschafts- oder Umweltschutzbehörde ist befugt, einem Unternehmen eine Geldstrafe aufzuerlegen. Die Höhe der Strafen kann erheblich sein und hängt von der Art des Verstoßes und dem Umfang der Abfallverbringung ab. In Polen zum Beispiel kann ein Unternehmen für die Nichtmeldung einer Abfallverbringung mit einer Geldstrafe zwischen 50 000 und sogar 300 000 PLN belegt werden.
  2. In einigen Fällen können Verstöße gegen die Abfallverbringungsvorschriften zur strafrechtlichen Verfolgung und zu strafrechtlich-administrativen Sanktionen für die Verantwortlichen führen. Artikel 183 Absatz 5 des Strafgesetzbuches besagt, dass die Ausfuhr von Abfällen ins Ausland ohne die erforderliche Genehmigung mit bis zu acht Jahren Freiheitsentzug bestraft wird, und Absatz 6 sieht weitere zwei Jahre vor, wenn die Straftat unbeabsichtigt begangen wird.
  3. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, im Falle eines Verstoßes zu entscheiden, die verbrachten Abfälle zu beschlagnahmen oder zurückzuhalten. Sie hält sie dann so lange zurück, bis die Situation geklärt ist oder bis bestätigt wurde, dass die Vorgänge mit den Vorschriften übereinstimmen.
  4. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, gegen ein Unternehmen ein Abfallverbringungsverbot zu verhängen, was dessen Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigen kann.
  5. Im Falle eines Verstoßes kann die zuständige Behörde jede zuvor erteilte Zustimmung oder Anmeldung zurückziehen.

Die Schlussfolgerung ist eindeutig: Das Abfallnotifizierungsverfahren ist ein unverzichtbarer Schritt bei der Verbringung von Abfällen ins Ausland. Die Einhaltung der Vorschriften und das Bewusstsein für die Verpflichtungen sind der Schlüssel zum Schutz unserer Umwelt und zur Vermeidung unerwünschter rechtlicher Konsequenzen.