Der Anhang VII in Papierform ist weiterhin gültig. Warum könnten viele Transportunternehmen bei Kontrollen Probleme bekommen?

Anhang VII in Papierform bleibt weiterhin eine zulässige Form der Dokumentation von Abfallstransporten der Grünen Liste. Viele Unternehmer gehen jedoch fälschlicherweise davon aus, dass die Aufschiebung der verpflichtenden Verwendung von DIWASS bedeutet, dass sich an den Beförderungsunterlagen nichts ändert. Dabei gelten bereits ab dem 21. Mai 2026 neue Vorschriften und ein neues Dokumentenmuster. Die Verwendung alter Formulare kann bei Kontrollen zu Problemen führen, selbst wenn der Transport gemäß den Regeln der Übergangsphase erfolgt.
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Der Anhang VII in Papierform ist weiterhin gültig
Bis zum 31. Dezember 2026 können Unternehmer die in den EU-Vorschriften vorgesehene Übergangsfrist in Anspruch nehmen. In der Praxis bedeutet dies, dass sie Abfalltransporte der Grünen Liste durchführen können, ohne Daten in das DIWASS-System einzugeben.
Das Fehlen eines Eintrags im System führt nicht automatisch dazu, dass der Transport illegal wird. Die Kontrollbehörden sollten keine Strafen verhängen, nur weil die Plattform nicht genutzt wird. Sie können jedoch die Einreise in das betreffende Land erschweren (weitere Informationen siehe unten).
Wo liegt das Problem?
Viele Transportunternehmen konzentrieren sich ausschließlich auf das DIWASS-System und übersehen dabei, dass ab dem 21. Mai 2026 auch neue Vorschriften für die Begleitdokumente bei der Abfallbeförderung gelten.
Das bedeutet, dass ein Fahrer zwar einen Anhang VII in Papierform besitzen kann, aber gleichzeitig ein Formular verwendet, das nicht den aktuellen Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1157 entspricht.
Bei der Kontrolle überprüft der Inspektor nicht nur, ob das Dokument vorliegt. Er kann auch prüfen, ob dessen Inhalt den geltenden Vorschriften entspricht.
Anhang VII allein reicht nicht aus
Ein weiteres Dokument, das häufig übersehen wird, ist die Vereinbarung zwischen dem Absender der Abfälle und dem endgültigen Verwertungsbetrieb, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1157 vorgeschrieben ist.
Unternehmer konzentrieren sich in der Regel auf den Beförderungsschein. Die Vorschriften verlangen jedoch auch den Abschluss eines entsprechenden Vertrags zwischen den an der Abfallbeförderung beteiligten Parteien.
Wenn ein Unternehmen die Übergangsfrist im Rahmen von DIWASS in Anspruch nimmt, sollte es sowohl auf die korrekte Gestaltung des Anhangs VII als auch auf die Vertragsunterlagen achten. Außerdem ist die Annahme falsch, dass die Registrierung bei DIWASS ebenso aufgeschoben wird wie der elektronische Anhang VII. Deutschland hat in dieser Angelegenheit eine klare Position bezogen und darauf hingewiesen, dass Ohne Eintragung auf der Plattform wird dem Transportunternehmen möglicherweise der Zutritt verweigert innerhalb des Landes.
Immer mehr Unternehmen interessieren sich für DIWASS
Obwohl die Vorschriften die Verwendung von Papierdokumenten weiterhin zulassen, erwarten viele Abfallerzeuger, Makler und Abnehmer von ihren Partnern bereits eine Registrierung bei DIWASS.
Dies ist auf das Bestreben zurückzuführen, für mehr Transparenz zu sorgen und die Nachverfolgung von Transporten zu erleichtern. Daher kann eine fehlende Registrierung zu zusätzlichen Rückfragen seitens der Geschäftspartner führen, selbst wenn der Unternehmer vorschriftsmäßig handelt.
Die wichtigste Regel für das Jahr 2026
Die Übergangsphase bedeutet nicht, dass man zu den alten Unterlagen zurückkehrt. Sie bedeutet lediglich, dass Unternehmer weiterhin zwischen Papierunterlagen und dem DIWASS-System wählen können.
Wenn sich ein Unternehmen für einen Anhang VII in Papierform entscheidet, sollte es sicherstellen, dass es das aktuelle Dokumentenmuster verwendet und über einen Vertrag verfügt, der den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1157 entspricht. Genau diese Punkte werden bei einer Kontrolle von größter Bedeutung sein.






