Unternehmer, sehen Sie, was sich seit Januar beim Abfalltransport geändert hat
Am 24.01. trat die Verordnung des Umweltministers über die detaillierten Anforderungen an den Abfalltransport vom 7. Oktober 2016 in Kraft. Dieses Dokument ist eine Antwort auf die entsprechende EU-Richtlinie vom 9. September 2015. Welche Änderungen betrifft es?
Das von Jan Szyszko unterzeichnete Dokument ergänzt den Inhalt des Abfallgesetzes vom Dezember 2012. Laut der Verordnung sollen neue Regeln für den Transport von Abfällen gelten, mit Ausnahme von gefährlichen Gütern, deren Transport in einem anderen Gesetz (vom 19. August 2011 - Anm. d. Red.) geregelt ist.
Die Beförderung von Abfällen sollte so erfolgen, dass eine Vermischung der verschiedenen Abfallarten vermieden wird, es sei denn, sie sind für die Behandlung im selben Verfahren bestimmt.
In Paragraph 5 Absatz 1 wird die Art der Abfallbeförderung wie folgt definiert: "Verhinderung der Ausbreitung von Abfällen über das Transportmittel hinaus, insbesondere Verschütten, Verstauben und Auslaufen, sowie Minimierung der Geruchsbelästigung".
Im selben Absatz heißt es, dass die Beförderung so erfolgen muss, dass die Auswirkungen atmosphärischer Belastungen, die sich negativ auf die Umwelt auswirken oder eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der beförderten Abfälle darstellen können, möglichst gering gehalten werden.
Der siebte Absatz hingegen befasst sich mit der Frage des Wechsels der Abfallart, die mit demselben Transportmittel befördert wird. Es wird empfohlen, Maßnahmen zur Beseitigung von Rückständen aus einem früheren Abfalltransport zu ergreifen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die neue Abfallfracht durch diese Maßnahmen nicht so beeinträchtigt wird, dass sie eine Gefahr für die Umwelt oder für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellt.
Ohne die erforderlichen Dokumente, die die Art der beförderten Abfälle bestätigen und die Angaben des Auftraggebers enthalten, ist es nicht möglich, Abfalltransporte durchzuführen, und wenn es sich um die Abholung von Siedlungsabfällen bei Grundstückseigentümern handelt, ist ein Dokument erforderlich, das Informationen über die Art der beförderten Abfälle und die Gemeinde, von der sie abgeholt werden, enthält.
Die Dokumente, auf die in der Verordnung Bezug genommen wird, sind:
1) der in Artikel 67 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Abfallgesetzes vom 14. Dezember 2012 genannte Abfallübernahmeschein;
WSC-Verordnung vom 7. Oktober 2016
2) Verkaufsrechnung für Abfall;
3) die grundlegenden Eigenschaften der Abfälle gemäß Artikel 67 Absatz 2 Nummer 1 des Abfallgesetzes vom 14. Dezember 2012;
4. das Dokument für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen gemäß Anhang IB oder Anhang VII
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
Abfall (ABl. L 190 vom 12.07.2006, S. 1, in der geänderten Fassung);
(5) ein anderes Dokument, in dem die Art der beförderten Abfälle und die Identität des Auftraggebers der Abfallbeförderung bestätigt werden, wenn
der Abfallbeförderer nicht im Besitz der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Dokumente ist.
Die wichtigste Änderung beim Transport von Abfällen, die der Leiter des Umweltministeriums eingeführt hat, ist die Art und Weise, wie die Transportmittel gekennzeichnet werden. Nach den Leitlinien muss das Fahrzeug, auf dem eine Ladung Abfall transportiert wird, eine Kennzeichnung in Form einer weißen Tafel mit der schwarzen Aufschrift "WASTE" tragen.
Für die Aufschrift selbst gelten folgende Anforderungen: eine Mindesthöhe von 100 mm und eine Mindestlinienbreite von 15 mm.
Abweichungen von den angegebenen Maßen sind jedoch zulässig, allerdings nur, wenn der Platz auf dem Transportmittel nicht ausreicht, um das Brett unterzubringen. In diesem Fall:
- die Abmessungen der Platte können bis zu 300 mm breit und 120 mm hoch sein
- Abmessungen der Aufschrift - Höhe mindestens 80 mm und Zeilenbreite mindestens 12 mm
Die oben genannten Schilder sollten an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden und lesbar, dauerhaft und wetterfest sein.
Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen sollten die Abmessungen der Tafel wie bei der inländischen Verbringung 400 x 300 mm betragen, der Buchstabe "A" (Abfall) sollte jedoch mindestens 200 mm hoch sein und die Strichbreite mindestens 20 mm betragen.
Auch diese Tafel sollte an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden, gut lesbar und wetterfest sein.
Ausgearbeitet basierend auf Journal of Laws